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Gesetzliche Grundlage

Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstehen, richten sich zunächst nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hiernach entstehen für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert) der Sache. Wird eine Forderung eingeklagt, so sind Höhe der Forderung und Streitwert identisch.

Welche Kosten hiernach etwa bei einer Ehescheidung entstehen, haben wir Ihnen auf einer besonderen Seite dargestellt: Kostenrechner Ehescheidung.

Die Einzelheiten sind oftmals sehr kompliziert. Wir erläutern Ihnen jedoch sehr gerne, welche Kosten auf Sie zukommen würden.

Gebührenvereinbarung

Im Falle einer gerichtlichen Vertretung sind Rechtsanwälte verpflichtet, mindestens die im RVG festgelegten Gebühren in Rechnung zu stellen. Eine Gebührenvereinbarung darf die im RVG festgelegten Gebühren nicht unterschreiten (§ 4 Abs. 1 RVG).

Eine Gebührenvereinbarung ist jedoch manchmal durchaus sinnvoll. Dies gilt etwa, wenn der Gegenstandswert schwer oder gar nicht zu ermitteln ist (beispielsweise bei einen Vertragsentwurf oder der Erstellung eines Gutachtens). In diesem Fall bieten wir Ihnen an, das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Unser Stundenhonorar beträgt EUR 250,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

Erfolgshonorar

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in Deutschland grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist die Vereinbarung eines Erflogshonorars jedoch zulässig, wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Erfolgsvereinbarung angewiesen ist, weil er anderenfalls seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte. In den Fällen, in denen Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, dürfte die Vereinbarung eines Erfolgshonorars daher weiterhin unzulässig sein.

Erste Beratung

Das RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts anderes vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind, für ein erstes Beratungsgespräch eine Gebühr von maximal EUR 190,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnen darf.

Beratungshilfe

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit geringem Einkommen Rechtsberatung und Rechtsvertretung im außergerichtlichen Bereich zu. In Hamburg tritt an die Stelle der Beratungshilfe die Öffentliche Rechtsauskunft.

Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes kann Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht beantragt werden, da hierfür eine Rechtsstreit oder ein Verfahren vor dem Familiengericht beabsichtigt oder anhängig sein muss.